Dienstag, 17. Juli 2012

BGH zur GEMA Vermutung


1. Besteht hinsichtlich der Gesamtproduktion eine tatsächliche Vermutung für die Verletzung der von einer urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Nutzungsrechte, ist jedenfalls eine Grundauskunft zu erteilen, die sich auf die Angaben beschränkt, die die Verwertungsgesellschaft für die Prüfung benötigt, ob und in welchem Umfang von ihr wahrgenommene Nutzungsrechte verletzt worden sind.


2. Nach der Art der verwendeten Musik erstreckt sich die GEMA-Vermutung - nämlich die Vermutung der Wahrnehmungsverletzung - grundsätzlich auch auf die musikalische Vertonung pornographischer Filme. Zur Widerlegung der Vermutung in diesen Fällen bedarf es in der Regel konkreter Darlegungen und Beweisantritte für jede einzelne Produktion.

3. Besteht hinsichtlich der Gesamtproduktion eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß weiter in zahlreichen Fällen in erheblichem Umfang in die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Nutzungsrechte eingegriffen wird, so kommt - unabhängig von der Frage der Widerlegbarkeit der Vermutung - neben der Grundauskunft auch eine vollständige Auskunft in Betracht, die sich auf sämtliche zur Rechtsdurchsetzung benötigten Angaben zu erstrecken hat.

Amtlicher Leitsatz:
BGH, Urteil vom 13.06.1985, Az.: I ZR 35/83

Tatbestand:

Die Klägerin (GEMA) ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie nimmt für sich in Anspruch, nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Musik zu vertreten.

Die Beklagte zu 1 stellt pornographische Tonfilme im Schmalfilmformat her; die Beklagte zu 3 hat diese Filme in der Zeit von 1971 bis 1980 vertrieben. Im Jahre 1980 stellte die Beklagte zu 1 auch Videokassetten her, die gleichfalls von der Beklagten zu 3 vertrieben wurden.

Die Klägerin sieht in der musikalischen Vertonung der für den privaten Gebrauch und für die nichtöffentliche Wiedergabe hergestellten Filme eine Verletzung des von ihr wahrgenommenen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts und nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch.

Sie hat behauptet, die Filme und Video-Bänder der Beklagten seien mit Unterhaltungsmusik aus dem von ihr vertretenen Repertoire unterlegt. Konkrete Urheberrechtsverletzungen brauche sie nicht nachzuweisen, weil angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung (GEMA-Vermutung) für ihre Wahrnehmungsbefugnis und die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Musik spreche.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, daß sich die Klägerin nicht auf die GEMA-Vermutung berufen könne. Dazu haben sie behauptet, sie hätten - wie alle Sexfilm-Produzenten - aus Kostengründen nur Musik verwendet, auf die sich die GEMA-Vermutung nicht erstrecke. Die Tonstudios und die beauftragten Musiker seien verpflichtet, nur GEMA-freie Musik zu liefern. Die eingesetzte Musik sei zudem überwiegend nicht urheberrechtsschutzfähig.

Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil als Gesamtschuldner in vollem Umfang zur Auskunftserteilung verurteilt.

Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen die Auskunftsklage bezüglich eines Teils der begehrten Angaben abgewiesen (OLG Hamm GRUR 1983, 575 ff.).

Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Auskunftserteilung insoweit für verpflichtet gehalten, als dies zur Feststellung des Umfangs von Urheberrechtsverletzungen der Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb von Filmen, sei es im Schmalfilmformat, sei es auf Video-Bändern, erforderlich ist. Dazu hat es ausgeführt: Der Auskunftsanspruch setze zunächst voraus, daß die Klägerin Urheberrechtsverletzungen der Beklagten dartue und beweise. Insoweit lasse sich zu ihren Gunsten nicht die sogenannte GEMA-Vermutung anführen; diese erstrecke sich nicht auf die zur Untermalung pornographischer Filme verwendete Musik. Die Klägerin sei daher im Streitfall nicht von der Verpflichtung entlastet, Urheberrechtsverletzungen durch Musikübernahme in jedem Einzelfall darzutun und notfalls zu beweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein solcher Nachweis aber zumindest in einigen wenigen Fällen geführt. In diesen Fällen sei auch - selbst auf der Grundlage älterer Berechtigungsverträge - mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin auszugehen. Im Umfang sei die Auskunftspflicht - trotz des nur teilweisen Nachweises - hinsichtlich der gesamten Filmproduktion der Beklagten auf die Angaben zu erstrecken, die die Klägerin für eine Prüfung benötige, ob weitere Urheberrechtsverletzungen vorgenommen worden seien. Eine Ausdehnung des Auskunftsverlangens auf die gesamte Produktion sei zulässig, wenn - wie hier - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Urheberrechtsverletzungen geschlossen werden könne.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann bestehen kann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr., vgl. RGZ 108, 1, 7; 158, 377, 379; BGHZ 10, 385, 387;  81, 21, 24) [BGH 04.06.1981 - III ZR 31/80]. Voraussetzung ist, daß zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z. B. aus unerlaubter Handlung, genügt (vgl. BGH Urt. v. 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002 m. w. Nachw.; BGH Urt. v. 5. Juni 1985, GEMA-Vermutung I, vorstehend S. 274).

1. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Darlegungs- und Beweislast für eine Urheberrechtsverletzung und damit für das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien der Klägerin obliegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin im Streitfall nicht durch die sogenannte GEMA-Vermutung erleichtert werde, hält den Angriffen der Revision der Klägerin aber nicht stand.

a) Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt - wie der Senat zuletzt im Urteil vom 5. Juni 1985 ausgeführt hat -, daß zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht. Die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, daß diese Werke auch urheberrechtlich geschützt sind; sie umfaßt auch Filmmusik (vgl. BGH Urt. v. 30. Juni 1976 - I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 43 - Schmalfilmrechte). Darüberhinaus besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung auch dafür, daß bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (vgl. BGH Urt. v. 7. Oktober 1960 - I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 98 - Sportheim).

aa) Diesen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft gemeint, der Grund für die Anerkennung der GEMA-Vermutung rechtfertige es nicht, sie auch auf die musikalische Untermalung pornographischer Filme zu erstrecken. Dazu hat es ausgeführt: Die Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugunsten der GEMA beruhen darauf, daß nach der Lebenserfahrung gerade bei öffentlichen Aufführungen von Tanz- und Unterhaltungsmusik, sei es durch Musikgruppen oder mittels Tonträger »gängige Werke« gespielt werden, die das Publikum kennt und die sich bereits dessen Gunst erworben haben. Die von dem Publikum gehegte Erwartung, es werde bei Veranstaltungen aktuelle und in seinen Kreisen bereits beliebte Musik dargeboten, mache erfahrungsgemäß einen Großteil der Attraktivität solcher Veranstaltungen aus. Jedenfalls seien sie von der Wiedergabe gängiger und bereits beliebter Musik geprägt.

Diese Erwägungen lassen sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres auf den Bereich der zur Untermalung pornographischer Filme verwendeten Musik übertragen. Es mache schon einen schwerwiegenden Unterschied aus, daß für den Betrachter pornographischer Filme anders als für das Publikum, das Musikveranstaltungen aufsuche, in erster Linie das dargebotene Bildmaterial von Interesse sei, während die musikalische »Geräuschkulisse« eine Nebenrolle spiele. Derartige Filme würden ihre Attraktivität nicht wegen der Musik, sondern wegen der dargestellten Handlungen gewinnen. Der Produzent pornographischer Filme könne deshalb den Gesichtspunkt der musikalischen Unterhaltung jedenfalls weitgehend vernachlässigen, er brauche insbesondere nicht auf aktuelle Tanz- und Unterhaltungsmusik zurückzugreifen. Unter diesen Umständen sei es zumindest nicht unwahrscheinlich, daß ein Produzent derartiger Filme kein Interesse daran habe, seinen Werken gängige Unterhaltungsmusik zu unterlegen. Er werde sich vielmehr im Interesse einer kostengünstigen Produktion um GEMA-freie Musikuntermalung bemühen.

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die GEMA-Vermutung rechtfertige sich aus einer für die Aufführung von Musik spezifischen Interessenlage beim Veranstalter einerseits und einer besonderen Erwartungshaltung beim Verbraucher andererseits, wird den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Verwertung von Tanz- und Unterhaltungsmusik nicht hinreichend gerecht. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob gängige und bereits beliebte Tanz- und Unterhaltungsmusik dargeboten wird; ebensowenig spielt es eine Rolle, daß bei pornographischen Filmen - wie im übrigen bei anderen Filmen auch - das bildlich dargestellte Geschehen im Vordergrund steht.

Die Anerkennung der GEMA-Vermutung beruht vielmehr maßgebend auf der tatsächlichen Monopolstellung der Klägerin; sie kann sich hinsichtlich des Repertoires an Tanz- und Unterhaltungsmusik als einzige zur Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der Musik für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin zuständige Verwertungsgesellschaft, die über ein System von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Musikurheber wahrnimmt, auf einen lückenlosen oder nahezu lückenlosen Bestand berufen.

Für die Streitentscheidung ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, ob die Art der Musik, die den pornographischen Filmen der Beklagten unterlegt ist, zu dem von der Klägerin vertretenen Bestand gehört. Ist dies zu bejahen, so ist der Einwand der Beklagten, bei der Herstellung von pornographischen Filmen werde aus Kostengründen GEMA-freie Musik verwendet, erst bei der weiteren Frage zu prüfen, ob die grundsätzlich bestehende Vermutung, daß bei der Verwendung von Unterhaltungsmusik - hier zur Unterlegung bei pornographischen Filmen - auch in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen werde, als entkräftet angesehen werden kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht nur der tatsächlichen Monopolstellung der Klägerin, sondern auch der Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten leistungsfähiger Verwertungsgesellschaften, die er mit dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. Mai 1965 (BGBl. I 1249) getroffen hat. Ohne eine entsprechende Erleichterung bei der Rechtswahrung könnte die Klägerin die Belange der ihr angeschlossenen Urheber nicht wirksam wahrnehmen.

Nach dem Inhalt des im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachtens ist - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - davon auszugehen, daß die im Streit befindlichen Vertonungen der Gattung Unterhaltungsmusik zuzuordnen sind; etwas Gegenteiliges hat auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht annehmen wollen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

Die Musikvertonungen der Beklagten sind daher dem Bereich der Unterhaltungsmusik zuzuordnen, auf den sich die zugunsten der Klägerin bestehende Vermutung erstreckt. Auch die bisherige Rechtsprechung hat bislang ganz überwiegend angenommen, daß die GEMA-Vermutung hinsichtlich der bei pornographischen Filmen verwendeten Musik anzuwenden ist (vgl. OLG Karlsruhe in Schulze OLGZ Nr. 202; OLG Köln in Schulze OLGZ Nr. 241; OLG Frankfurt FuR 1983, 447, 448; OLG München GRUR 1984, 122, 123; LG Berlin in Schulze LGZ Nr. 164 und 175; LG Karlsruhe in Schulze LGZ Nr. 171; LG Frankfurt in Schulze LGZ Nr. 187 und 189; LG Köln in Schulze LGZ Nr. 188). Den bislang entschiedenen Fällen ist zu entnehmen, daß pornographische Filme in der Regel mit schutzfähigen und zum Repertoire der Klägerin gehörenden Musikwerken unterlegt worden sind.

Bei diesem Sachverhalt ist es Sache der Beklagten, die tatsächliche Vermutung, daß bei der Verwendung von Unterhaltungsmusik auch in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen werde, zu entkräften.

Sie müssen ohnehin sicherstellen, daß die von ihnen verwendete Musik frei von Rechten Dritter ist, und haben überdies nach § 10 WahrnG die Möglichkeit, von der Klägerin eine schriftliche Auskunft darüber zu verlangen, ob an bestimmten Musikstücken Nutzungsrechte der Klägerin bestehen. Von der Klägerin kann nicht erwartet werden, sämtliche auf dem Markt befindlichen Filmproduktionen der in Rede stehenden Art zu erwerben und auf Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen; zumal die Klägerin auch selbst ermitteln müßte, von welchen Komponisten, Textdichtern, Bearbeitern und Verlegern die jeweils unterlegten Musiktitel stammen. Der damit verbundene wirtschaftliche Aufwand wäre im Interesse der Wahrung der wirtschaftlichen Belange der Urheber nicht vertretbar.

b) Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig ungeprüft gelassen, ob die Beklagten die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung entkräftet haben. Dazu würde das allgemeine Vorbringen nicht ausreichen, bei der Herstellung pornographischer Filme werde grundsätzlich GEMA-freie Musik verwendet. Vielmehr muß in der Regel für jeden einzelnen Film dargelegt und unter Beweis gestellt werden, welche Musikstücke welcher Komponisten und gegebenenfalls auch Texter, Bearbeiter und Verleger verwendet worden sind. Die Vermutung kann nur dann als entkräftet angesehen werden, wenn die Beklagten darlegen, daß entweder die hinzugezogenen Komponisten nicht von der Klägerin vertreten werden oder daß es sich um banale Musikvertonungen handelt, die nicht schutzfähig sind.

Zur Klärung dieser Fragen bedarf es einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

2. Die Auskunftsklage erweist sich aber unabhängig von der Frage, ob die Beklagten die GEMA-Vermutung entkräften können, schon jetzt zumindest in dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Umfang als begründet.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß es bei der nach § 242 BGB gebotenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage den Beklagten zumindest zumutbar ist, eine Grundauskunft zu erteilen, wenn aus konkret festgestellten Rechtsverletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Rechtsverletzungen geschlossen werden kann; die Grundauskunft hat sich dabei auf die Angaben zu erstrecken, die die Klägerin zur Prüfung der Frage benötigt, ob weitere Verletzungen von ihr erworbener Nutzungsrechte in Betracht kommen (vgl. BGH vorstehend S. 274).

b) Im Streitfall kann jedoch von der Feststellung konkreter Rechtsverletzungen abgesehen werden. Denn nach den vorstehenden Ausführungen unter II 1 spricht vorliegend eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die pornographischen Filme der Beklagten jedenfalls auch mit geschützter Musik aus dem von der Klägerin vertretenen Repertoire unterlegt worden sind und daß damit in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird. Allerdings ist bislang noch offen, ob die Beklagten die Vermutung widerlegen können. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand bedarf die Frage der Widerlegbarkeit jedoch keiner abschließenden Klärung. Im Auskunftsverfahren können die an die Feststellung des Anspruchsgrundes zu stellenden Anforderungen geringer als im anschließenden Betragsverfahren sein (vgl. auch BGH Urt. v. 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; BGH Urt. v. 30. Juni 1976 - I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 43 - Schmalfilmrechte). Erstreckt sich die Vermutung einer Urheberrechtsverletzung auf eine Vielzahl von Produktionen eines Herstellers - vorliegend geht es um mehr als 100 Filme mit Musikuntermalung -, so ist den Beklagten die Entkräftung dieser Vermutung im Auskunftsverfahren grundsätzlich zu versagen. Angesichts der großen Zahl der von der Vermutung umfaßten einzelnen Produktionen ist ein vorrangiges Interesse der Klägerin anzuerkennen, sich - ohne daß bereits der Frage einer Entkräftung der Vermutung nachgegangen wird - anhand einer Auskunft zumindest einen Überblick darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Rechtseingriffe tatsächlich in Betracht kommen. Damit wird sie vor allem in die Lage versetzt, frühzeitig die Fälle auszusondern, in denen Ansprüche nicht bestehen. Die schnelle Aussonderung dieser Fälle dient - letztlich auch im Interesse der Beklagten - der Verfahrensvereinfachung. Den Beklagten ist auch schon vor einer abschließenden Klärung, ob und in welchem Umfang die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung widerlegbar ist, zuzumuten, zumindest in einem gewissen Rahmen Auskünfte zu erteilen. Ihrem berechtigten Interesse daran, durch die Auskunftserteilung nicht unbillig belastet zu werden, ist bei der Bestimmung des Umfangs der zu erteilenden Auskunft angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BGH Urt. v. 27. Februar 1963 - Ib ZR 131/61, GRUR 1963, 640, 642 - Plastikkorb; BGH Urt. v. 5. Juni 1985 - I ZR 53/83 - GEMA-Vermutung I). Der Umfang des Aufwandes, der den Beklagten für die Auskunftserteilung zuzumuten ist, bestimmt sich dabei in erster Linie nach dem Ausmaß der Rechtsverletzung, die festgestellt oder mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist; steht fest oder ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Beklagten in zahlreichen Fällen in erheblichem Umfang Rechte der Klägerin verletzen, so kann auch der ihnen zumutbare Aufwand nach Treu und Glauben größer sein und gegebenenfalls sogar eine vollständige Auskunft rechtfertigen (vgl. BGH vorstehend S. 274). Hinsichtlich der Gesamtproduktion der Beklagten kann zwar angesichts der Art der im Streit befindlichen Filmproduktionen, die mit einer anspruchslosen musikalischen Untermalung auskommen, und dem Bemühen der Filmhersteller, im Kosteninteresse möglichst GEMA-freie Musik zu verwenden, nicht davon ausgegangen werden, daß bei sämtlichen oder auch nur bei der überwiegenden Zahl der Filmproduktionen der Beklagten Eingriffe in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vorliegen. Die Größe der Gesamtproduktion der Beklagten und die vom Gutachter angeführten Zitate bzw. zitatähnlichen Stellen lassen es beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens aber als sehr wahrscheinlich erscheinen, daß zumindest in einzelnen Fällen in die von der Klägerin wahrgenommenen Nutzungsrechte eingegriffen wird. Es ist deshalb zwar nicht gerechtfertigt, der Klägerin schon jetzt die ins einzelne gehenden Auskünfte für die gesamte umfangreiche Produktion der Beklagten zu gewähren. Dagegen ist es den Beklagten unter den gegebenen Umständen zuzumuten, zumindest eine Grundauskunft zu erteilen; d. h. die Angaben zu machen, die die Klägerin zur Prüfung der Frage benötigt, ob und in welchem Umfang die Beklagten überhaupt von ihr wahrgenommene Nutzungsrechte verletzen. Das sind die vom Berufungsgericht zugesprochenen Angaben, so daß die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung aufrechtzuerhalten war. Die Festlegung des Umfangs dieser Grundauskunft durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

III. Danach bedarf lediglich die Frage, ob die Klägerin auch eine weitergehende Auskunft über die Angaben, die sie zur Berechnung ihres Zahlungsanspruchs und zur Verteilung der Vergütungen an die Berechtigten benötigt, verlangen kann, einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung.

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