Werbung ist nach allgemeinem Verständnis jedes Verhalten einer Person
zu Gunsten eines eigenen oder fremden Unternehmens, das auf die
Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen
gerichtet ist. Dies trifft auch auf Einladungs- und Erinnerungs-Mails
von Facebook zu. Diese haben zwar aus Sicht der Nutzer einen sozialen
Zweck, dienen jedoch gleichzeitig der Förderung des Absatzes von
Dienstleistungen, da sie auf eine Vergrößerung der Facebook Nutzerschaft
gerichtet sind.
Gemäß § 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein
Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies
soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere für Werbung gelten,
wenn erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung
nicht wünscht.
Auf eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte das Landgericht Berlin darüber zu befinden, ob die Werbepraxis der Facebook Ireland Limited rechtens ist. Das Internet-Netzwerk hat in dem Rechtsstreit um Datenschutz und seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine deutliche Schlappe erlitten.
Die Berliner Richter urteilten, dass Facebook seine Nutzer nicht
ausreichend über die möglichen Auswirkungen seiner Funktion zum Finden
von Bekannten (Freunden) informiere. Zudem räume sich Facebook mit
seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechte an Nutzerdaten in
unzulässigem Umfang ein (Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.03.2012,
Az.:16 O 551 /10).
Im Ergebnis befand das Gericht also die Werbepraxis von Facebook unlauter.
Der Unlauterkeit stehe nach Auffassung der Richter auch nicht entgegen, dass der soziale Charakter des „Freunde finden", also das legitime Interesse des Nutzers an der Schaffung eines möglichst breiten Freundeskreises, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse von Facebook an weiteren Nutzern durchaus erheblich scheint.
Nach § 7 UWG soll es nämlich allein auf das Interesse und die Einwilligung des jeweiligen Empfängers der Direktwerbung ankommen, das nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG aber ausdrücklich erklärt werden muss:
Zusammenfassung und Ausblick
Im Ergebnis befand das Gericht also die Werbepraxis von Facebook unlauter.
Der Unlauterkeit stehe nach Auffassung der Richter auch nicht entgegen, dass der soziale Charakter des „Freunde finden", also das legitime Interesse des Nutzers an der Schaffung eines möglichst breiten Freundeskreises, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse von Facebook an weiteren Nutzern durchaus erheblich scheint.
Nach § 7 UWG soll es nämlich allein auf das Interesse und die Einwilligung des jeweiligen Empfängers der Direktwerbung ankommen, das nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG aber ausdrücklich erklärt werden muss:
"Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt"Nach § 4a Abs. 1 BDSG soll die erforderliche Einwilligung in die Datenerhebung nur dann wirksam sein, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Dabei ist der Betroffene vorab auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten hinzuweisen. Diesen Erfordernissen wurde Facebook nach dem Verständnis der Berliner Richter im Rahmen des angebotenen Registrierungsprozesses nicht gerecht, da die Nutzer nicht hinreichend über den Zweck der Verwendung der gewonnenen Daten informiert würden. Insbesondere darüber, dass Facebook beim „Freunde finden" auch auf die Daten von Nicht-Mitgliedern zugreifen könne, würden die Mitglieder nach Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend informiert.
Zusammenfassung und Ausblick
Wenn Sie schon Facebook Mitglied sind und nicht wünschen, dass Facebook
den Besuch bestimmter Seiten Ihrem Nutzerkonto zuordnen kann, sollten
Sie sich vor dem Besuch der Seiten wohl aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto
ausloggen. Wenn Sie den Facebook "Like-Button" anklicken während Sie in
Ihrem Facebook-Account eingeloggt sind, sollten Sie stets bedenken,
dass Sie die Inhalte fremder Seiten mit Ihrem Facebook-Profil
verlinken. Dadurch können grundsätzlich auch Dritte den Besuch der Seite
Ihrem Benutzerkonto zuordnen.
Nach Angaben seitens Facebook dauert der Prozess einer Kontolöschung
einen Monat, wobei manche Daten noch bis zu 90 Tage in Sicherungskopien
und Protokolldateien vorhanden sein können. Weitere Informationen zum
Ganzen lassen sich unter der Datenschutzerklärung von facebook finden:
http://de-de.facebook.com/policy.php .