Montag, 11. Juni 2012

Landgericht Berlin befindet "Freunde finden" auf Facebook unlauter im Sinne des § 7 UWG

Werbung ist nach allgemeinem Verständnis jedes Verhalten einer Person zu Gunsten eines eigenen oder fremden Unternehmens, das auf die Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist. Dies trifft auch auf Einladungs- und Erinnerungs-Mails von Facebook zu. Diese haben zwar aus Sicht der Nutzer einen sozialen Zweck, dienen jedoch gleichzeitig  der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen, da sie auf eine Vergrößerung der Facebook Nutzerschaft gerichtet sind.

Gemäß § 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird,  unzulässig. Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere für Werbung gelten, wenn erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

Auf eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte das Landgericht Berlin darüber zu befinden, ob die Werbepraxis der Facebook Ireland Limited rechtens ist. Das Internet-Netzwerk hat in dem Rechtsstreit um Datenschutz und seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine deutliche Schlappe erlitten.

Die Berliner Richter urteilten, dass Facebook seine Nutzer nicht ausreichend über die möglichen Auswirkungen seiner Funktion zum Finden von Bekannten (Freunden) informiere.  Zudem räume sich Facebook mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen  Rechte an Nutzerdaten in unzulässigem Umfang ein (Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.03.2012, Az.:16 O 551 /10).

Im Ergebnis befand das Gericht also die Werbepraxis von Facebook unlauter.

Der Unlauterkeit stehe nach Auffassung der Richter auch nicht entgegen, dass der soziale Charakter des „Freunde finden", also das legitime Interesse des Nutzers an der Schaffung eines möglichst breiten Freundeskreises, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse von Facebook an weiteren Nutzern durchaus erheblich scheint.

Nach § 7 UWG soll es nämlich allein auf das Interesse und die Einwilligung des jeweiligen Empfängers der Direktwerbung ankommen, das nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG aber ausdrücklich erklärt werden muss:
"Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt"
Nach § 4a Abs. 1 BDSG soll die erforderliche Einwilligung in die Datenerhebung nur dann wirksam sein, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Dabei ist der Betroffene vorab auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten hinzuweisen. Diesen Erfordernissen wurde Facebook nach dem Verständnis der Berliner Richter im Rahmen des angebotenen Registrierungsprozesses nicht gerecht, da die Nutzer nicht hinreichend über den Zweck der Verwendung der gewonnenen Daten informiert würden. Insbesondere darüber, dass Facebook  beim „Freunde finden"  auch auf die Daten von Nicht-Mitgliedern zugreifen könne, würden die Mitglieder nach Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend informiert.

Zusammenfassung und Ausblick

Wenn Sie schon Facebook Mitglied sind und nicht wünschen, dass Facebook den Besuch bestimmter Seiten Ihrem Nutzerkonto zuordnen kann, sollten  Sie sich vor dem Besuch der Seiten wohl aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto ausloggen. Wenn Sie den Facebook "Like-Button" anklicken während Sie in Ihrem Facebook-Account eingeloggt sind, sollten Sie stets bedenken, dass Sie die Inhalte fremder Seiten mit  Ihrem Facebook-Profil verlinken. Dadurch können grundsätzlich auch Dritte den Besuch der Seite Ihrem Benutzerkonto zuordnen.

Nach Angaben seitens Facebook dauert der Prozess einer Kontolöschung einen Monat, wobei manche Daten noch bis zu 90 Tage in Sicherungskopien und Protokolldateien vorhanden sein können. Weitere Informationen zum Ganzen lassen sich unter der Datenschutzerklärung von facebook finden:  http://de-de.facebook.com/policy.php .