Montag, 18. Juni 2012

AG Frankfurt (Az.: 31 C 3239/10-74)- Keine Kostendeckelung der Auslagen für eine Abmahnung auf 100 €uro wenn die Urheberrechtsverletzung im "Geschäftsverkehr" stattfindet

1. Keine Kostendeckelung der Auslagen einer Abmahnung auf 100 €uro (§97a Abs. 2 UrhG) bei umfangreichen Nachforschungen im Vorfeld der Abmahnung.

2. Auch wenn die Urheberrechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden hat sind die Auslagen nicht auf 100 €uro gedeckelt. Eine Urheberrechtsverletzung findet  dann "nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" statt, wenn die Internet-Seite des Störers auch mit kommerziellen Seiten verlinkt ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Urheberrechtsverletzer selbst seine Internet-Seite nicht geschäftlich verwendet. Er muss sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen, weswegen eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des §97a Abs. 2 UrhG dann zu verneinen ist.

Redaktioneller Leitsatz zu
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. März 2011, Az.: 31 C 3239/10-74

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 359,40 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Mehrkosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 28%, der Beklagte 72% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Die Klage ist zum Teil begründet.

Unstreitig hatte der Beklagte eine Wels-Grafik, deren Inhaber der Kläger ist, jedenfalls seit dem Jahr 2008 auf seiner Internet-Homepage ... verwendet, ohne hierzu vom Kläger die Erlaubnis bzw. Vollmacht gehabt zu haben. Diese unberechtigte Nutzung der Grafik berechtigte den Kläger zu einer Abmahnung, die gemäß § 97a Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auslöst.

Nachdem der Kläger den Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 1.10.2010 abmahnen ließ, ist der Beklagte dem Kläger zum Ersatz der diesem hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten bestimmt sich nach der Höhe des Gegenstandswertes, der der Abmahnung zugrunde zu legen war.

Soweit der Beklagte mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1.10.2010 abgemahnt wurde, hält das Gericht einen Gegenstandswert dieser Abmahnung in Höhe von 5.000,-- € für angemessen.

Soweit der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1.10.2010 im Weiteren Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend macht, hält das Gericht unter Berücksichtigung, dass der Kläger das Logo im Jahre 1998 zu einem Betrag in Höhe von 533,-- Euro erworben hat, einen Gegenstandswert von 1.000,-- Euro für angemessen und ausreichend. Danach ergibt sich insgesamt ein Gegenstandswert in Höhe von 6.000,-- Euro. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus diesem Gegenstandswert zuzüglich einer Postpauschale in Höhe von 20,-- Euro ergibt sich ein Gesamtbetrag von 449,40 Euro, der vom Beklagten zu ersetzen ist. Nachdem der Beklagte bisher 100,-- Euro an den Kläger bezahlt hat, verbleibt ein von ihm zu leistender Schadensersatzbetrag in Höhe von 359,40 Euro.

Die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Danach beschränkt sich ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlieber Dienstleistungen für die Ahmahnung nur dann auf 100,-- Euro, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1.
Es muss sich um die erstmalige Ahmahnung handeln.

2.
Es muss ein einfach gelagerter Fall vorliegen.

3.
Es muss eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliegen.

4.
Diese muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden haben.

Vorliegend liegt weder ein einfach gelagerter Fall vor noch handelt es sich um eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass zunächst nicht zweifelsfrei feststellbar war, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Beklagten vorlag, weswegen er im Einzelnen umfangreiche Nachforschungen anstellen musste. Bereits aus diesem Grund ist ein einfach gelagerter Fall im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG nicht mehr zu bejahen.

Im Übrigen hat die Urheberrechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden. Die Internet-Seite des des Beklagten ist jedenfalls auch mit kommerziellen Seiten verlinkt. Auch wenn der Beklagte selbst seine Internet-Seite nicht geschäftlich verwendet, muss er sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen, weswegen eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG zu verneinen ist.

Der weiter geltend gemachte Zinsanspruch ist nach den §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf de §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11 ZPO.

Vom Ausspruch von Schuldnerschutzanordnungen wurde gemäß § 713 ZPO abgesehen.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der in § 511 Abs. 4 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegt.

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